Satzung des Vereins „Ermekeilinitiative e. V.“

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Ermekeilinitiative“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Bonn.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, auf dem Gelände der Ermekeilkaserne einen Ort zu entwickeln und zu schaffen für die Förderung

  1. des Verständnisses für Umwelt und Natur als Volksbildung insbesondere durch
    – Schaffung eines mobilen Gemeinschaftsgartens auf dem Kasernengelände
    – Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen (z.B. Gärtner und Reparaturnachmittage)
  2. der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens insbesondere durch
    – Vorträge und Kleinkunstveranstaltungen zu kulturellen und weltanschaulichen Themen
    – Durchführung von Informationsveranstaltungen zu internationalen Entwicklungen in Politik, Philosophie und Religion
  3. der Flüchtlingshilfe insbesondere durch
    – Deutschkurse und Betreuungsangebote für Flüchtlinge
    – Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der/die Betroffene innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Der Mitgliedsbewerber ist anzuhören. Die Aufnahme bedarf der absoluten Mehrheit.

3. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

4. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mindestens 2 Monate vor Jahresende erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit absoluter Mehrheit.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

♦ Das offene Plenum der Ermekeilinitiative
♦ Die einzelnen Arbeitsgruppen
♦ Die Mitgliederversammlung des Vereins
♦ Der Vorstand des Vereins

2. Von allen Sitzungen der Organe der Ermekeilinitiative sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Die Protokolle sind in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§ 5 Das offene Plenum der Ermekeilinitiative

1. In dem Plenum arbeiten neben Mitgliedern des Vereins auch Interessenten aus dem gesellschaftlichen Raum mit, die nicht Mitglieder sein müssen.

2. Das Plenum hat die Funktion, akute gesellschaftliche Fragestellungen aufzugreifen und einen offenen Dialog in dem Verein über die Bildung und Ausgestaltung von laufenden und neuen Arbeitsschwerpunkten zu initiieren.

Das Plenum kann mit absoluter Mehrheit Voten abgeben, mit denen sich die MV des Vereins befassen muss.

3. Das Plenum schlägt die Ausgestaltung und Bildung von maximal fünf Arbeitsgruppen und der entsprechenden Arbeitsschwerpunkte in einer laufenden Abstimmung mit dem Vorstand vor. Sie werden in der Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit beschlossen.

§ 6 Die Arbeitsgruppen

1. Die Arbeitsschwerpunkte des Vereins werden in Arbeitsgruppen (maximal fünf) bearbeitet, in denen Nichtmitglieder und Mitglieder gleichberechtigt zusammenarbeiten.

Die Arbeitsgruppen müssen mindestens zur Hälfte aus Vereinsmitgliedern bestehen.

Die Mitarbeit, ist auf maximal 2 Arbeitsgemeinschaften zu beschränken.

2. Die Arbeitsgruppen wählen jeweils aus den beteiligten Vereinsmitgliedern einen Arbeitsgruppensprecher.

3. Die Arbeitsgruppensprecher/-innen müssen von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit bestätigt und entsprechend als Vorstandsmitglieder gewählt werden.

4. Die Arbeitsgruppen wie auch die anderen Organe des Vereins können die Bildung von Untergruppen mit neuen Themenschwerpunkten vorschlagen; die Aufgaben der Arbeitsgruppen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Arbeitsgruppen haben begrenzte Funktionen der Außenvertretung. Diese sind durch die Arbeitsgruppensprecher/-innen im Vorstand abzustimmen und die Mitglieder über vereinsinterne Medien zeitnah zu informieren.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet vierteljährlich, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich; in begründeten Einzelfällen können Meinungsbilder, Vorschläge und Anträge auch von nicht stimmberechtigten Teilnehmern vertreten werden.

Die Öffentlichkeit kann bei der Behandlung von Vereinsinterna ausgeschlossen werden.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mit einer Tagesordnung einzuberufen. Ein Antrag aus dem Kreis der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung muss mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge aus dem Kreis der Mitglieder können auch noch auf der MV gestellt werden.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegende Anträge.

Die nachfolgenden Themen erfordern eine ⅔ Mehrheit für eine Beschlussfassung:
♦ Satzung und Satzungsänderungen
♦ Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen

Die folgenden Themen bedürfen einer absoluten Mehrheit
♦ Wahl des Vorstands
♦ Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Bei diesen Themen reicht eine einfache Mehrheit für einen Beschluss:
♦ Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Haushaltsplans
♦ ggf. Berufung oder Bestätigung eines Beirates auf Vorschlag des Plenums bzw. des Vorstands
♦ Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht andere Regelungen getroffen werden.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und der protokollierenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit absoluter Mehrheit für jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis maximal 8 Personen – dem/der Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin, dem Kassierer und bis zu 5 Sprecher/-innen der Arbeitsgruppen. Alle Vorstandsmitglieder nehmen gleichberechtigt an den Sitzungen und Entscheidungen teil.

3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Neuwahl eines Nachfolgers für die verbleibende Wahlperiode bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

4. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende oder eine/einer der beiden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seine Aufgaben sind insbesondere die Erstellung
♦ einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung
♦ eines Rechnungsabschlusses für das vergangene Jahr mit einem schriftlichen Jahresbericht
♦ eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr mit einer schriftlichen Darstellung der anstehenden Aktivitäten.

6. Über Vorstandsbeschlüsse und geplante Aktivitäten des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind allen Vorstands- und Vereinsmitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder bei der ersten Abstimmung notwendig – ist die erforderliche Anzahl an Mitgliedern bei der Abstimmung nicht zugegen, muss zu einer zweiten Sitzung 14 Tage später mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. Auf dieser zweiten Sitzung genügt bei der Abstimmung eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein zur Förderung der Friedensarbeit e. V“., Im Krausfeld 30 a, 53111 Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Besteht bei Auflösung des Vereins der in Absatz 2 bestimmte Empfänger nicht mehr, so fällt das Vermögen ersatzweise an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung.

Bonn, 20.10.2016